Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

rien, welche erhöhte Schutzanforderungen haben. Wenn ein IKT-Mittel aufgrund erhöhter Anforderungen an die Verfügbarkeit in die Stufe «hoher Schutz» eingestuft wird, es aber gleichzeitig keine erhöhten Anforderungen an den Schutz der Vertraulichkeit aufweist, dann müssen in erster Linie die Risiken für die Verfügbarkeit beurteilt werden. Nach der Risikoanalyse muss ein Informationssicherheitskonzept erstellt werden. Die Verantwortung dafür liegt beim Leistungsbezüger, wobei eine enge Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer erforderlich ist. Die Umsetzung der technischen Massnahmen liegt nämlich grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich derjenigen Stelle, die das IKT-Mittel betreiben wird und deswegen über das technische Know-how verfügt.

Abs. 2 legt die Zuständigkeiten für die Prüfung und Genehmigung des Informationssicherheitskonzeptes fest. Um sicherzustellen, dass das Informationssicherheitskonzept durch ausgewiesenes fachkundiges Personal geprüft wird, verlangt das Gesetz, dass diese Prüfung von der oder dem Informationssicherheitsbeauftragten (Art. 84) vorgenommen wird. Es geht dabei darum, zu prüfen, ob das Konzept die formellen, rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen erfüllt, so dass es den tatsächlichen Stand der Informationssicherheit beschreibt und die zu tragenden Restrisiken ausführlich ausweist. Idealerweise sollte die oder der Informationssicherheitsbeauftragte die Erstellung des Informationssicherheitskonzepts begleiten, um allfällige Probleme frühzeitig zu erkennen und gezielt zu lösen. Anschliessend muss das Informationssicherheitskonzept durch die Behörde oder Organisation selbst genehmigt werden. Diese Genehmigung geschieht bereits in der Planungs- oder Konzeptphase, also noch bevor das IKT-Vorhaben sich in der Realisierungsphase befindet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Geschäftsleitung frühzeitig ihre Verantwortung in Bezug auf die Informationssicherheit wahrnimmt. Sie soll nicht erst dann entscheiden müssen, wenn das IKT-Mittel kurz vor der Inbetriebnahme steht (s. Art. 25), und bereits wesentliche finanzielle Mittel eingesetzt worden sind.

Abs. 3: Das Informationssicherheitskonzept ist nicht ein Dokument, das bloss einmal - bei der Planung des Einsatzes eines IKT-Mittels - erstellt werden muss und dann in unveränderter Form bestehen bleibt. Die geplanten Massnahmen sind oft nicht identisch mit den tatsächlich umgesetzten Massnahmen. Deshalb muss das Informationssicherheitskonzept laufend aktualisiert werden, um den aktuellen Stand der Sicherheit zu beschreiben. Auch bei Veränderungen der Risiken muss es entsprechend angepasst werden.

Art. 24

Abs. 1 verlangt für alle IKT-Mittel, die sicherheitsmässig zur Inbetriebnahme freigegeben werden sollen, einen Beleg dafür, dass das Sicherheitsverfahren rechtmässig durchgeführt wurde und dass die Massnahmen des Grundschutzes oder gegebenenfalls des Informationssicherheitskonzepts umgesetzt worden sind. Wer diese Prüfung durchführen muss, müssen die verpflichteten Behörden festlegen.

Abs. 2: Für IKT-Mittel der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» wird zusätzlich verlangt, dass die Wirksamkeit der umgesetzten Massnahmen geprüft wird. Bei dieser Wirksamkeitsprüfung werden tatsächliche Angriffe gegen das IKT-Mittel ausgeführt, um allfällige Sicherheitslücken und ausnutzbare Schwachstellen zu identifizieren und vor der Inbetriebnahme zu korrigieren (z.B. mittels Penetration Tests). Die Wirksamkeitsprüfung wird nur für IKT-Mittel der Stufe «sehr hoher Schutz» verlangt, weil sie mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist (0.5 bis 2% der gesamten Investitionskosten).

Art. 25

Abs. 1: Die Geschäftsleitung der leistungsbeziehenden Behörde oder Organisation trägt die Verantwortung für die Informationssicherheit. Es wird deshalb verlangt, dass die Behörden- oder Organisationsleitung ihre IKT-Mittel selbst sicherheitsmässig zum Einsatz freigibt.

Abs. 2: Die Sicherheitsfreigabe bedeutet, dass die Behörde oder Organisation die identifizierten Restrisiken kennt und auch bereit ist, diese zu tragen. Ist sie der Meinung, die Restrisiken seien noch zu hoch, kann sie die Freigabe verweigern und die Umsetzung ergänzender risikomindernder Massnahmen verlangen.

Art. 26

Für eine wirksame Bewirtschaftung der Risiken ist es erforderlich, die Übersicht über alle eingesetzten IKT-Mittel zu wahren. Die verpflichteten Behörden und Organisationen müssen deshalb die IKT-Mittel, die sie einsetzen, in einem Inventar oder einem Portfolio erfassen. Alle IKT-Mittel müssen einer zuständigen Person oder Stelle zugerechnet werden können.

Das Inventar soll unter anderem die Sicherheitseinstufung der IKT-Mittel, den Namen der zuständigen Person oder Stelle, die Sicherheitsunterlagen sowie auch alle erforderlichen Systeminformationen enthalten, die für die Wiederherstellung des Betriebs im Falle einer Störung oder eines Ausfalls des IKT-Mittels erforderlich sind.