Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

Behörden und Organisationen abgeschwächt: Es wird nur noch verlangt, dass für diese Personengruppe die PSP eingeleitet wird, bevor die Funktion übertragen wird. Den Arbeitgebern steht es selbstverständlich nach wie vor offen, auf die Erklärung der Fachstelle PSP zu warten, bevor sie die betroffene Person anstellen. In der Praxis werden sie wohl in der Regel im Arbeitsvertrag eine Klausel einfügen, wonach die Ausstellung einer Sicherheitserklärung mit Vorbehalt (Art. 43 Abs. 1 Bst. b), einer Risikoerklärung (Art. 43 Abs. 1 Bst.

c) oder einer Feststellungserklärung (Art. 43 Abs. 1 Bst. d) einen Grund für eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellen kann. Zur vorläufigen Risikominderung können die Arbeitgeber einen Auszug aus dem Strafregister oder aus dem Betreibungsregister (Art. 20a BPG) verlangen.

Abs. 2 entspricht geltendem Recht (Art. 19 Abs. 3 BWIS) und ist eine Folge der Untersuchung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates in Bezug auf die seinerzeitige Ernennung von Korpskommandant R. Nef zum Chef der Armee. Die aufgeführte Regelung wurde mit Änderung des BWIS vom 23.12.2011 beschlossen und ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.

Abs. 3 regelt den Zeitpunkt der PSP für Dritte, die für eine verpflichtete Behörde oder Organisation einen sicherheitsempfindlichen Auftrag ausführen sollen. In diesem Fall soll die heutige Regelung weiterhin gelten: die PSP muss abgeschlossen sein, bevor die Person mit der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf. Der Grund für die unterschiedliche rechtliche Behandlung zwischen den internen Angestellten und den Dritten liegt beim besonderen Verhältnis der Bundesangestellten zum Bund. Von Angehörigen des Bundes kann grundsätzlich von einer erhöhten Loyalität gegenüber den Interessen des Bundes ausgegangen werden. Zudem arbeiten Angestellte des Bundes meistens direkt beim Arbeitgeber, was eine einfachere Kontrolle ermöglicht.

Gemäss Abs. 4 richtet sich der Zeitpunkt der PSP bei Personen, die aufgrund eines internationalen Abkommens geprüft werden müssen, nach den Vorschriften dieses Abkommens. Auch wenn es nicht ausdrücklich im Abkommen geregelt ist, wird in diesen Fällen immer verlangt, dass eine Sicherheitserklärung ausgestellt wird, bevor eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Art. 39

Diese Bestimmung regelt die Datenerhebung für die beiden Prüfstufen. Die Datenerhebung orientiert sich weitgehend an der heutigen Gesetzgebung und Praxis. Aufgrund der Reduktion von drei auf nur noch zwei Prüfstufen wurde die Datenerhebung innerhalb der Prüfstufen so reorganisiert, dass die Grundprüfung insbesondere durch die Möglichkeit einer Abfrage aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden verstärkt wird.

Bei der Datenerhebung handelt sich für beide Prüfstufen um eine "Kann"-Vorschrift. Die Fachstellen müssen also nicht unbedingt auf alle verfügbaren Mittel zugreifen, um das Risiko zu beurteilen. Dies ist insbesondere bei der erweiterten Prüfung wichtig, weil die Reduktion von drei auf zwei Stufen nicht dazu führen soll, dass die Kosten der PSP massiv erhöht werden. Der Bundesrat, der die Ausführungsbestimmungen zu den PSP erlassen wird, wird darin auch festlegen können, wann welche Daten erhoben werden müssen.

Abs. 1: Für die Grundprüfung können folgende Quellen konsultiert werden:

 Bst. a-d: Das Strafregister sowie die Datensammlungen des Nachrichtendienstes sowie der Polizei- und

Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone können Hinweise auf die Vertrauenswürdigkeit und die allfällige Vorbelastung einer Person enthalten. Den Fachstellen PSP wird im BPI das Recht auf online-Zugang zum nationalen Polizeiindex eingeräumt (s. Ziff. 2.6). Die Daten der angeschlossenen kantonalen Polizeiorgane erschliessen sich ihr nun auf einfache und effiziente Art und Weise. Selbstverständlich sind allfällige Ergebnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit der geprüften Person zu gewichten und in den entsprechenden Zusammenhang zu stellen.

 Bst. e: Die Informationen aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden werden benötigt, um

die finanzielle Situation der zu prüfenden Personen im Hinblick auf ein allfälliges Sicherheitsrisiko wie z.B. Bestechlichkeit beurteilen zu können.

 Bst. f sieht neu vor, dass auch die Unterlagen und Ergebnisse früherer Sicherheitsprüfungen beigezogen

werden dürfen.

 Bst. g: Hier soll explizit festgehalten werden, dass die Fachstellen PSP auch auf Daten aus öffentlich zu-

gänglichen Quellen (z.B. aus dem Internet, mit Suchmaschinen wie Google) zurückgreifen können. Entsprechender Bedarf ergibt sich einerseits aus der vorgesehenen Funktion und allfälligen einzelfallbezogenen Hinweisen. Informationen aus Sozialen Netzwerken, die nicht an die Allgemeinheit gerichtet, sondern nur für geschlossene Personenkreise bestimmt sind, dürfen jedoch nicht erhoben werden.

Abs. 2: Bei der erweiterten PSP können zusätzlich zu den Quellen nach Abs. 1 folgende Quellen konsultiert werden: