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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 2 Seiten
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431.012.11
Verordnung des EDI über die Vornahme statistischer Datenverknüpfungen (Datenverknüpfungsverordnung)
vom XX (Stand am XX)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 14 der Verordnung vom 30. Juni 19931 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Organisation, den Ablauf, den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Verknüpfung statistischer Daten durch das Bundesamt für Statistik (BFS) sowie die Voraussetzungen und die Organisation des Einbezugs Dritter in den Verknüpfungsprozess.
2 Sie regelt zudem die Anforderungen an die beteiligten Statistikstellen der Kantone und Gemeinden.
Art. 2 Organisation und Ablauf der Datenverknüpfung
1 Die Durchführung von Datenverknüpfungen im BFS setzt ein schriftliches und begründetes Gesuch an die Direktion des BFS voraus.
2 Das Gesuch wird von den betroffenen Fachsektionen, vom Methodendienst und vom Rechtsdienst des BFS auf seine fachliche, methodische und rechtliche Durchführbarkeit und Gültigkeit überprüft.
3 Über die Zulässigkeit und die Durchführung von Datenverknüpfungen entscheidet die Direktion des BFS.
4 Für die Verwaltung und Herausgabe der zur Durchführung von Datenverknüpfungen erforderlichen Verbindungsschlüssel sowie für die Überwachung der Datenverknüpfungen ist der Direktionsstab zuständig.
Art. 3 Datenschutz und Datensicherheit
1 Die zur Durchführung von Datenverknüpfungen erforderlichen Verbindungschlüssel werden zentral und in besonders gesicherter Form aufbewahrt.
2 Die Benutzung eines Verbindungsschlüssels im Einzelfall setzt die schriftliche Erlaubnis der Direktion des BFS voraus.
1 SR 431.012.1