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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

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Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19931 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 4, 10 Absatz 3quinquies, 14a Absatz 1, 16 Absatz 2 und 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 (BStatG), und die Artikel 14 Absatz 1 und 15 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20063 (RHG),

Art. 1 Abs. 1

Diese Verordnung regelt die Durchführung von statistischen Erhebungen sowie die Bearbeitung erhobener Daten zur Erstellung von Statistiken. Sie legt in einem Anhang fest, von wem und wie welche Erhebung durchgeführt wird.

Art. 3a Statistische Grundsätze und Standards

1 Die Erhebungsorgane beachten bei ihrer statistischen Tätigkeit die anerkannten Grundsätze der Statistik, namentlich der fachlichen Unabhängigkeit, der Objektivität und der Geheimhaltung.

2 Sie berücksichtigen zudem die Standards vorbildlicher Verfahren.

Art. 3b Zusammenarbeit mit der Europäischen Union

Das BFS koordiniert die Zusammenarbeit mit der Statistikstelle der Europäischen Kommission (Eurostat).

Art. 4 Sachüberschrift

Betrifft nur den italienischen Titel.

1 SR 431.012.1

2 SR 431.01

3 SR 431.02