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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

(Vorentwurf)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 und 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel.

2 Es bezweckt die Funktionsfähigkeit der Effekten- und Derivatemärkte, die Stabilität des Finanzsystems, die Transparenz, den Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

a. Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte und Derivate.

b. Derivate oder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen.

c. Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer inländischen Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden.

d. Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere die Erfassung, Abstimmung

1SR 101

2 BBl 2014 .....