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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

und Bestätigung der Transaktionsdaten; die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen; die Verrechnung (Netting) von Geschäften; die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge.

e. Abwicklung (Settlement): Erfüllung der Verpflichtungen, welche die Handelsparteien bei Geschäftsabschluss eingehen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten.

f. öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder anderer Beteiligungspapiere richten.

g. Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.

2. Titel: Finanzmarktinfrastruktur

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 3 Bewilligungspflicht

1 Folgende Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA):

a. eine Börse nach Artikel 25;

b. ein multilaterales Handelssystem nach Artikel 25;

c. ein organisiertes Handelssystem nach Artikel 25, das multilateralen Handel ermöglicht;

d. eine zentrale Gegenpartei nach Artikel 43;

e. ein Zentralverwahrer nach Artikel 55;

f. ein Transaktionsregister nach Artikel 66.

2 Organisierte Handelssysteme, die keinen multilateralen Handel ermöglichen, und Zahlungssysteme nach Artikel 73 benötigen nur dann eine Bewilligung und sind den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt, wenn der Schutzzweck dieses Gesetzes es erfordert. Der Bundesrat legt die Kriterien fest.

3 Eine Finanzmarktinfrastruktur, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben wird, ist im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und Aufsicht durch die FINMA ausgenommen.