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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

4 Eine Finanzmarktinfrastruktur darf erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.

Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzmarktinfrastrukturen anwendbaren zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.

2 Von der SNB als systemisch bedeutsam eingestufte Finanzmarktinfrastrukturen haben zudem die Anforderungen des 2. Abschnitts zu erfüllen.

3 Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB zur Festlegung von besonderen Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 22.

4 Die FINMA kann in ihrem Aufsichtsbereich technische Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 5 Änderung der Umstände

1 Ändern sich die der Bewilligung oder Genehmigung zugrundeliegenden Tatsachen, so hat die Finanzmarktinfrastruktur für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung oder Genehmigung der FINMA einzuholen.

2 Diese Bestimmung findet auf anerkannte ausländische Finanzmarktinfrastrukturen analog Anwendung.

Art. 6 Organisation

1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.

2 Sie muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und eine für ihre Geschäftstätigkeit geeignete Organisation haben, welche die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicherstellt. Es sind namentlich besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits zu bestimmen und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe und unabhängige Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist. Sie legt die Aufgaben und Kompetenzen in den Statuten und im Organisationsreglement fest.

3 Sie identifiziert, misst, steuert und überwacht ihre Risiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente und sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision und eine von operativen Geschäftseinheiten getrennte Compliance.

Art. 7 Gewähr

1 Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen: