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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
b. Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit:
a. Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung;
b. Rückkaufprogrammen für eigene Effekten.
8. Titel: Aufsichtsinstrumente Marktaufsicht
Art. 130 Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihren Meldepflichten nach Artikel 110 nicht nachkommt, so kann die FINMA, bis zur Klärung und gegebenenfalls bis zur Erfüllung der Meldepflicht:
a. das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und
b. dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der betroffenen Gesellschaft zu erwerben.
Art. 131 Aufsichtsinstrumente gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz
Die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29 Absatz 1, 30, 32, 34 und 35 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200734 sind auf sämtliche Personen anwendbar, welche Artikel 107, 108, 125 oder 126 verletzen.
Art. 132 Auskunftspflichten
Personen, die nach Artikel 121 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 125 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, haben der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
9. Titel: Strafbestimmungen
Art. 133 Verletzung des Berufsgeheimnisses
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
34 SR 956.1