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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Finanzmarktinfrastruktur anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat;35

b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 134 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38 nicht erfüllt;

b. die in Artikel 39 auferlegten Meldepflichten verletzt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 250 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 135 Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die Abrechnungspflicht nach Artikel 89 verletzt;

b. die Meldepflicht nach Artikel 96 verletzt;

c. die Risikominderungspflichten nach den Artikel 99–103 verletzt;

d. die Plattformhandelspflicht nach Artikel 104 verletzt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

Art. 136 Verletzung von Meldepflichten

1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

35 Formulierung gemäss der Botschaft vom 28. August 2013 zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften, BBl 2013 6857.