Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten

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 Der Beginn des Fristenlaufs richtet sich nach den Regeln des allgemeinen Teil

des StGB (Art. 98 StGB). Damit werden die im geltenden Recht und von der erwähnten Revision übernommenen speziellen Fristenbeginne aufgegeben.

 Die Verfolgungsverjährungsfrist für versuchte Steuerhinterziehung richtet sich

entsprechend dem im Strafrecht geltenden Grundsatz nach der Verjährungsfrist für das vollendete Delikt. Die spezielle Verjährungsfrist für die versuchte Steuerhinterziehung wird demnach aufgehoben.

Damit gilt mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten für Straftaten eine Verjährungsfrist von 15 Jahren.

Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität verjähren grundsätzlich nach 15 Jahren, da diese Straftaten in der Regel mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB, bspw. in Verbindung mit Art. 146 StGB). Sind solche Straftaten begangen worden, erhalten die Strafverfolgungsbehörden davon meist innert nützlicher Frist Kenntnis, da Geschädigte Anzeige erstatten. Demgegenüber treten Steuerstraftaten nicht offenkundig in Erscheinung, und dies obwohl der verschuldete Taterfolg nicht selten gravierend ist. In den meisten Fällen entsteht ein Verdacht auf eine Steuerstraftat erst lange nach der Tatbegehung. Die vergleichsweise langen Verjährungsfristen rechtfertigen sich deshalb aufgrund der Besonderheiten der geringen Entdeckungswahrscheinlichkeiten von Steuerstraftaten. Nur so kann verhindert werden, dass Steuerstraftaten bei ihrer Entdeckung bereits kurz vor der Verjährung stehen oder bereits verjährt sind. Dieses Konzept wird bereits in der Vorlage zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB19 verfolgt, welche dem Parlament vorliegt.

Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dieser Grundsatz gilt auch für Steuerstrafverfahren (vgl. Art. 333 Abs. 6 Bst. d). Der in der Revision zur Anpassung und Nachführung des DBG und StHG an die allgemeinen Bestimmungen des StGB vorgesehene Artikel 184 Abs. 2 VE DBG/Nachführung DBG bzw. Artikel 189 Absatz 2 VE DBG/Nachführung DBG kann deshalb gestrichen werden.

Absatz 2: Mit der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts20 wurden die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgehoben. Artikel 11 Absatz 3 VStrR wurde indessen ausdrücklich beibehalten (vgl. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, weil sie zu einer unverhältnismässigen Verlängerung der bereits vorgesehenen Verjährungsfristen führen würde.

Absatz 3: Im Anwendungsbereich des VStrR gilt als erstinstanzliches Urteil die Strafverfügung im Sinne von Artikel 70 VStrR.

Die Vollstreckungsverjährungsfristen betragen

19 BBl 2012 2869, http://www.admin.ch/ch/d/ff/2012/index0_12.html

20 AS 2002 2986