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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20131,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 10 Umwandlung der Busse wegen Ordnungswidrigkeit

Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nicht in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.

Art. 11 Abs. 1–3

1 Eine Übertretung verjährt in drei Jahren.

2 Besteht jedoch die Übertretung in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.

3 Die Verjährung ruht während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

Art. 13 Abs. 2 (neu)

2 Die Selbstanzeige einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma erfolgt durch ihre Organe oder Vertreter nach Artikel 6 Absätze 2 und 3. Die anzeigende Person bleibt straflos und die solidarische Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 entfällt.

1 BBl 2013 …

2 SR 313.0