Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 68 Seiten

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Art. 61

Vgl. betreffend Verjährungsfristen: Artikel 58 Absätze 1 und 2 VE STHG zur Anpassung des DBG und StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB sowie Artikel 60 Absatz 1 VE StHG/GAFI

Vgl. betreffend erstinstanzliches Urteil: Artikel 58 Absatz 3 VE STHG zur Anpassung des DBG und StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Vgl. ferner die Erläuterungen zu Artikel 193 VE DBG/ARS.

Art. 72xxx

Den Kantonen ist eine Frist zur Anpassung ihrer Steuergesetze einzuräumen. Wie bei anderen Änderungen des StHG wird eine Frist von 2 Jahren vorgeschlagen.

Art. 78f

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 220b VE DBG/ARS.

3.7 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Generalanweisung und Art. 5 Abs. 1bis

Im gesamten VStG wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» durch «ESTV» ersetzt. Diesem Zweck dient die Generalanweisung, die Abkürzung wird in Artikel 5 Absatz 1bis VE VStG eingeführt.

Art. 36

Absatz 1 des bestehenden Artikel 36 VStG bleibt unverändert; er entspricht inhaltlich dem bestehenden Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 DBG. Demgegenüber wird Absatz 2 betreffend die Amtshilfe anderer Behörden als der Steuerbehörden gleichlautend formuliert wie Artikel 112 Absatz 1 VE DBG/ARS.

In den Absätze 3 und 4 werden dieselben Meldepflichten wie in Artikel 112 Absätze 1bis und 1ter VE DBG/ARS verankert. Die Ausnahmen von den Amtshilfe- und Meldepflichten werden analog Artikel 112 Absatz 3 VE DBG/ARS geregelt. Die Absätze 7 und 8 übernehmen inhaltlich die bestehende Regelung von Artikel 36 Absatz 3 und 4 VStG.

4 Auswirkungen

Der durch die vorgeschlagenen Änderungen allenfalls verursachte personelle und finanzielle Mehraufwand lässt sich zurzeit noch nicht abschätzen; er wird im Verlauf der weiteren Arbeiten noch spezifiziert. Bereits jetzt lässt sich allerdings festhalten, dass primär die Kantone und weniger der Bund von den durch die Vorlage bedingten Veränderungen betroffen sein werden. Im Sinne einer vorläufigen Beurteilung sind die nachfolgend dargelegten Auswirkungen zu erwarten.