Vorlage

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Entwurf vom 16. April 2013

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …,

beschliesst:

I

Das Waldgesetz vom 4. Oktober 19911 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 77 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung2,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 19883,

Art. 7 Abs. 3 Bst. b

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz (neu)

3... Die zuständige Bundesbehörde entscheidet aufgrund eines Vorschlags der zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 16 Abs. 2

2Aus wichtigen Gründen können die Vollzugsbehörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

Art. 17 Abs. 3 (neu)

3Aus wichtigen Gründen können die Vollzugsbehörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

Art. 19 erster Satz

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Lawinen-, Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den Runsenverbau. …

Art. 21a (neu) Arbeitssicherheit

1Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Personen, die gegen Entgelt Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass sie über eine Ausbildung verfügen, die vom Bund anerkannt ist.

2Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an diese Ausbildung.

Art. 26 Massnahmen des Bundes

1Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können und die verursacht werden durch:

a. Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit;

b. Organismen wie bestimmte Viren, Bakterien, Fadenwürmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen (Schadorganismen).

2Zum Schutz vor Schadorganismen kann er insbesondere:

a. die Feststellung bestimmter Schadorganismen einer Meldepflicht unterstellen;

b. festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur nach einer Meldung oder mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf;

c. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen;

d. diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen;

e. die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verbreitung von bestimmten Schadorganismen sowie von Pflanzenmaterial, das von bestimmten Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;

f. das Pflanzen stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.

1 SR 921.0

2 SR 101

3 BBl 1988 III 173