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Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 4 Seiten
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3Er sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.
4Der Bund ist zuständig für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen der Kantone im Landesinnern. Er unterhält einen eidgenössischen Pflanzenschutzdienst, der im Bereich des Waldes dem Bundesamt untersteht.
5Der Bund kann private Organisationen gegen Entschädigung mit der Durchführung von Kontrollen oder weiteren Vollzugsmassnahmen beauftragen.
Art. 27 Abs. 1 und 3
1Unter Vorbehalt von Artikel 26 ergreifen die Kantone die Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Sie überwachen ihr Gebiet auf Schadorganismen.
3Sie unterhalten einen kantonalen Pflanzenschutzdienst, der im Bereich sowohl des Waldes als auch der Landwirtschaft (Art. 150 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19984) für die Massnahmen gegen Schadorganismen zuständig ist.
Art. 27a (neu) Massnahmen gegen Schadorganismen
1Wer mit Pflanzenmaterial umgeht, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten.
2Die Massnahmen der zuständigen Behörden stellen sicher, dass:
a. neu festgestellte Schadorganismen rasch getilgt werden;
b. etablierte Schadorganismen eingedämmt werden, wenn der zu erwartende Nutzen die Bekämpfungskosten überwiegt;
c. zum Schutz des Waldes Schadorganismen auch ausserhalb des Waldareals überwacht, getilgt oder eingedämmt werden.
3Inhaber von Bäumen, Sträuchern, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung zu dulden oder auf Anweisung der zuständigen Behörden vorzunehmen.
4Inhaber von betroffenen Grundstücken setzen die erforderlichen Massnahmen gegen Schadorganismen auf Anweisung und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf ihren Grundstücken um.
5Sie sind auf Anweisung der zuständigen Behörden zur Wiederherstellung des Waldes verpflichtet, sofern der Wald in seinen Funktionen erheblich beeinträchtigt ist.
Art. 28a (neu) Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel
Der Bund und die Kantone ergreifen Massnahmen, welche den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen dauernd und uneingeschränkt erfüllen zu können.
Art. 29 Abs. 1 und 2
1Der Bund koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung.
2Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die forstliche Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe.
Gliederungstitel vor Art. 34a (neu)
Abschnitt 1a: Holzförderung
Art. 34a (neu)
Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, insbesondere mittels Strategien, Konzepten und der Unterstützung von innovativen Projekten.
Art. 37 Abs. 1bis(neu)
1bisAusnahmsweise kann er an Projekte, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
Art. 37a (neu) Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes
1Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die durch Naturereignisse und Schadorganismen verursacht werden.
2Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
3Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.
Art. 37b (neu) Abfindung für Kosten
1Den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Artikel 27a kann eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten, die nicht nach Artikel 48a getragen werden.
2Die Abfindungen werden von der zuständigen Behörde in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt.