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Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 4 Seiten
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Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, b und e sowie Abs. 2
1Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an:
a. die Schaffung, den Schutz und den Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen;
b. Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald;
e. Aufgehoben
2Aufgehoben
Art. 38a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis(neu) sowie Abs. 2 Bst. a
Waldbewirtschaftung
1Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an:
bbis. die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern;
2Er gewährt Finanzhilfen:
a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a−bbisund d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;
Art. 38b (neu) Anpassung an den Klimawandel
1Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Anpassungsfähigkeit des Waldes in seinen Funktionen an den Klimawandel begünstigen, namentlich an:
a. die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut;
b. die Jungwaldpflege.
2Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
Art. 39 Abs. 3
3Er übernimmt ausserdem bis zu 50 Prozent der Kosten für die praktische Ausbildung von Hochschulabsolventen, welche das Wählbarkeitszeugnis erwerben wollen.
Art. 46 Abs. 3 erster Satz und 4 (neu)
3Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12−12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19665 über den Natur- und Heimatschutz. ...
4Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.
Art. 47 zweiter Satz (neu)
... Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz.
Art. 48a (neu) Kostentragung durch Verursacher
1Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen oder anordnen, werden dem Verursacher überbunden.
2Von der Kostentragungspflicht wird befreit, wer beweist, dass die Gefährdung oder Beeinträchtigung durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden einer anderen Person verursacht worden ist.
Art. 49 Abs. 1bis(neu) und 3 zweiter Satz (neu)
1bisDer Bund koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden.
3... Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Departement oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.
Art. 55 Ziff. 4 (neu)
4. Das Jagdgesetz vom 20. Juni 19867 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 5 zweiter Satz (neu)
5... Er kann gegen Entschädigung private Organisationen mit dem Vollzug dieser Aufgaben beauftragen.
5SR 451
6SR 451