Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
2.2 2. Kapitel: Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs
Einleitung
Auf der Bachelorstufe erwerben Studierende einen berufsqualifizierenden Abschluss. Das Gesetz verlangt, dass die Studierenden über Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügen, die sie für die Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit befähigen.
Die Beschreibung der in Artikel 3 und 4 festgehaltenen Kompetenzen leitet sich von den Ergebnissen der Studie Projekt Abschlusskompetenzen FH-Gesundheitsberufe der Rektorenkonferenz der Fach-
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hochschulen der Schweiz (KFH) ab. Dabei wurden die im Projekt Abschlusskompetenzen beschriebenen allgemeinen Abschlusskompetenzen in einen Artikel 3 (Expertise und Methodenkompetenz) und einen Artikel 4 (soziale und persönliche Kompetenzen) gefasst.
Die verlangten Abschlusskompetenzen auf Bachelorstufe werden als allgemeine, allen Studiengängen gemeinsame Kompetenzen (Art. 3), als allgemeine soziale und persönliche Kompetenzen (Art. 4) und als berufsspezifische Kompetenzen (Art. 5) beschrieben. Zusammen bilden diese drei Elemente die für die Qualität und den Schutz der öffentlichen Gesundheit als nötig erachteten Kompetenzen auf der Bachelorstufe ab.
In die Formulierung der allgemeinen Kompetenzen sind Erwägungen zur Gesundheitspolitik und zum erwarteten beruflichen Verhalten eingeflossen. Ausgehend davon, dass für die zukünftige Versorgung eine Mobilisierung von interprofessionellen Teams notwendig ist (z. B. um der Zunahme der chronischen Erkrankungen zu begegnen), müssen die Gesundheitsfachleute über gemeinsame allgemeine Kompetenzen verfügen. Sie müssen in der Lage sein, mit den Fachleuten anderer Gesundheitsberufe
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nach diesem Gesetz sowie universitärer Medizinalberufe zusammenzuwirken. In diesem Sinn sind die allgemeinen Kompetenzen so formuliert, dass sie mit den Zielen der Ausbildung gemäss MedGB kohärent sind und die nötigen gesetzlichen Grundlagen zur Förderung einer gemeinsamen Kooperationskultur schaffen.
Art. 3 Allgemeine Kompetenzen
Die Kompetenzen gemäss Artikel 3 sollen Absolventinnen und Absolventen in die Lage versetzen, berufliche Verantwortung zu übernehmen.
Die ausgebildeten Fachkräfte müssen in der Lage sein, als Akteure des Gesundheitssystems eigenverantwortlich eine Versorgung von hoher Qualität gemäss den Grundsätzen der guten Berufsaus-
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übung (Best Practice ) zu erbringen (Bst. a).
Angesichts der Menge des neu produzierten Wissens und seiner fortlaufenden Entwicklung ist es unabdingbar, dass die Fachpersonen fähig sind, in ihrer Berufstätigkeit neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen und ihre Praxis laufend zu überdenken. So können ihre Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des lebenslangen Lernens ständig aktualisiert werden (Bst. b). Unter lebenslanges Lernen fällt gemäss der Definition der Europäischen Kommission «alles Lernen während des gesamten Lebens, das der Verbesserung von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen dient».
Weiter müssen die Fachkräfte fähig sein, ihre Leistungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Bst. c). Die Kompetenz ist - wie jene in Buchstabe g - berufsübergreifend und in Anlehnung an entsprechende Rege-
38 Projekt Abschlusskompetenzen FH-Gesundheitsberufe, Cécile Ledergerber, Jacques Mondoux, Beat Sottas, 25. Mai 2009, www.kfh.ch > Dokumente der KFH > Gesundheitsberufe FH.
39 Diese sind im MedBG geregelt (RS 811.11).
40 Best Practice kann als direkter Rückgriff auf eine solide Evidenzbasis oder als Entscheidungsfindung aufgrund von evidenzbasierten Empfehlungen definiert werden“ (Perleth, Jakubowksi & Busse, 2000, S. 741).