Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

lungen im MedBG formuliert. Dies trägt zum gemeinsamen Verständnis bei und erleichtert die interprofessionelle Zusammenarbeit und die effiziente Versorgung.

Im Bereich der beruflichen Expertise und der Methodenkompetenz geht es in erster Linie darum, die Faktoren zu kennen, die sowohl auf der Ebene des Individuums als auch der Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit beitragen. Überdies müssen die betroffenen Fachleute fähig sein, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten (Bst. d). Die Betreuung und die medizinische Behandlung von Migrantinnen und Migranten erfordern spezifische Kenntnisse (z. B.

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transkulturelle Kompetenzen ). Gleiches gilt für den Umgang mit Demenzkranken und ihren Angehörigen oder für die Arbeit mit Jugendlichen mit gesundheitlichen Problemen usw.

Die Gesundheitsfachpersonen müssen zudem über die wichtigsten Kenntnisse verfügen, die für die Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnostik und Therapeutik sowie für die Rehabilitations- und Palliativpflege erforderlich sind, und die wichtigsten Methoden dafür beherrschen (Bst. e).

Sie müssen mit den Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozessen, die während der Untersuchung

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und der Behandlung von Patientinnen und Patienten ablaufen (Clinical Reasoning) , vertraut und fähig sein, Massnahmen aus der Zusammenarbeit der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems abzuleiten, die sich systematisch in die Versorgung und Betreuung der Person einfügen (Bst. f). Ziel des Clinical Reasoning ist, die Patientin oder den Patienten und die klinische Situation besser zu verstehen und so die jeweils beste Entscheidung für die Patientin oder

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den Patienten zu treffen .

Für eine gute Berufsausübung müssen die Fachpersonen sodann die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Sozialversicherungs- und Gesundheitssystems kennen (Bst. g).

Im Weiteren müssen die Fachpersonen das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und dokumentieren können (Bst. h). Die Fähigkeit, qualitativ hochwertig, umfassend und nachvollziehbar zu informieren, stellt eine grundlegende Kompetenz dar. Führen Fachpersonen ihre Tätigkeit selbstständig aus, so müssen sie ihren Teil der interprofessionellen Versorgung qualitativ hochwertig dokumentieren können. Sind sie in Delegation oder auf ärztliche Verschreibung tätig, müssen sie den verantwortlichen Arzt optimal informieren. Wie in anderen Berufen werden die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die eine elektronische Erfassung und Digitalisierung der medizinischen Informationen ermöglichen, in Zukunft zum Alltag der Gesundheitsberufe gehören. Mit den E-Health-Anwendungen, die zur Unterstützung der bestehenden Versorgungsprozesse eingeführt wurden, kann schnell auf die Patientendaten zugegriffen und eine effiziente Verwendung der Mittel sowie eine optimale Betreuung gewährleistet werden. Bei einer angemessenen Nutzung werden sich diese Werkzeuge positiv auf die Versorgungsqualität und die Kostenkontrolle auswirken. Es ist deshalb wichtig, dass die Fachleute diese Anwendungen, ihre Funktionen und ihren Anwendungsbereich kennen (Bst. h).

Überdies müssen die Fachpersonen mit den Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis (evidence based practice) vertraut sein und fähig sein, an Forschungen mitzuwirken (Bst. i).

Art. 4 Soziale und persönliche Kompetenzen

In Analogie zum MedBG wurde ein separater Artikel zu den sozialen und persönlichen Kompetenzen formuliert. Gesundheitsfachleute müssen sich menschlich, ethisch und persönlich angemessen verhalten können und über die entsprechenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeiten verfügen.

41 Vgl. Bundesstrategie «Migration und Gesundheit 2008–2013», www.bag.admin.ch > Themen > Gesundheitspolitik > Migration und Gesundheit > Bildung und Versorgung.

42 Clinical Reasoning: Fundament der klinischen Praxis und Brücke zwischen den Ansätzen der Manuellen Therapie. Teil 1. Manuelle Therapie, Jones M. A., 1997, S. 6.

43 Clinical Reasoning in the Health Professions, Higgs J. & Jones M., 2000, p.11.