Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

Übersicht

Im Interesse der öffentlichen Gesundheit soll mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Quali-

tät in den Gesundheitsberufen, die an Fachhochschulen vermittelt werden, gefördert werden.

Dazu werden gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Be-

rufsausübung festgelegt.

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Die Vorlage stützt sich auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 97 der Bundesverfassung (BV) , welche dem Bund die Kompetenz verleihen, Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu erlassen. Dabei hat der Bund den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 BV) zu wahren, was insbesondere bedeutet, dass die Vorschriften durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen. Im Bereich der Gesundheitsberufe liegt dieses öffentliche Interesse im Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Die Schweiz steht vor gewichtigen gesundheitspolitischen Herausforderungen. Dank verbesserter Lebensbedingungen und moderner Medizin ist die Lebenserwartung der Menschen stark gestiegen. Dies führt zu demografischen und epidemiologischen Veränderungen, insbesondere nimmt die Zahl der Personen mit chronischen Erkrankungen, komplexen Krankheitsbildern und Demenzerkrankungen zu. Dadurch steigt der Bedarf an Gesundheitsfachleuten für die Pflege, Therapie, Betreuung, Beratung, Prävention und Palliation. Gleichzeitig zeichnet sich ein Mangel an qualifizierten Fachpersonen ab. Dieser Entwicklung ist mit entsprechender Optimierung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung zu begegnen. Das schweizerische Gesundheitssystem braucht eine konsistente nationale Politik, eine klare Steuerung und umfassende Strategien für mehr Kosteneffizienz. Dazu hat der

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Bundesrat mit dem Bericht Gesundheit2020 vom 23. Januar 2013 die gesundheitspolitischen Prioritäten verabschiedet. Eine dieser Prioritäten ist der Entwurf des Gesundheitsberufegesetzes. Damit soll das Ziel «mehr und gut qualifiziertes Gesundheitspersonal» (Ziel 3.3) umgesetzt werden.

Die Bildung der im Gesundheitsbereich tätigen Fachleute spielt eine zentrale Rolle bei der Anpassung des Gesundheitssystems an die aufgezeigten Herausforderungen. Die Anforderungen an die Bildungsgänge an höheren Fachschulen sind im Berufsbildungsrecht geregelt (vgl. Berufsbildungsgesetz

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vom 13. Dezember 2002 [BBG]). Im Bereich der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung, insbesondere der höheren Fachschulen, besteht eine gut funktionierende und tragfähige Verbundpartnerschaft zwischen Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Im Sinne der Erforderlichkeit beschränkt sich die Vorlage daher auf die Regelung der Studiengänge an Fachhochschulen. Heute sind dies die Studiengänge in der Pflege, der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Ernährung und der Diätetik sowie die Studiengänge für Hebammen.

Die Anforderungen an die Studiengänge der Fachhochschulstufe sind heute im Fachhochschulgesetz

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vom 6. Oktober 1995 (FHSG) geregelt. Das FHSG wird vom Bundesgesetz vom 30. September

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2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe-

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reich (HFKG) abgelöst, welches den Gesetzgebungsauftrag des neuen Artikels 63a der Bundesver-

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fassung umsetzt. Danach sollen Bund und Kantone gemeinsam für einen wettbewerbsfähigen und koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulbereich von hoher Qualität sorgen. Das HFKG dient jedoch nicht der Regelung von Anforderungen an die Bildung. Deshalb ist die Ausarbeitung eines Gesundheitsberufegesetzes notwendig, das normativ festlegt, welche Kompetenzen in den entsprechenden Studiengängen vermittelt werden müssen. Mit der Definition von für alle Gesundheitsberufe geltenden allgemeinen Kompetenzen soll sichergestellt werden, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Fachhochschulabschlüssen den Wandel des Gesundheitssystems mittragen, indem sie bei-

1SR 101

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3 SR 412.10

4 SR 414.71

5 BBl 2011 7455

6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006.

7 SR 101