Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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Bildungsbereich

FKG-KFH, BKH-KFH und BKE-KFH begrüssen, dass sich das GesBG auf Artikel 95 und Artikel 97 der BV stützt. So stünde die Patientensicherheit und der Qualität der Gesundheitsversorgung an prominenter Stelle.

Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen

PH CH begrüsst, dass sich das GesBG auf Artikel 95 und Artikel 97 der BV stützt. So würden Anliegen der Patientensicherheit und Qualität ins Gesetz aufgenommen.

Das SRK empfiehlt den Titel "Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe Niveau Fachhochschule", da sonst die Gefahr der Diskriminierung anderer qualifizierter Ausbildungsstufen des Gesundheitsbereiches bestehe.

Varia

SIN/SUS begrüsst, dass sich das GesBG auf Artikel 95 und Artikel 97 der BV stützt. So würden Anliegen der Patientensicherheit und Qualität ins Gesetz aufgenommen.

Artikel 1 Zweck und Gegenstand

Allgemeines

VD unterstützt das Anliegen der Qualitätsförderung durch die Bildung und erachtet es als notwendiges und an die aktuellen Herausforderungen angepasstes Ziel, das klarerweise über die Studiengangakkreditierung erfolgen soll. Diese erlaube zu überprüfen, ob die Abschlusskompetenzen erworben worden seien. Ähnlich äussert sich VS.

Die GDK hält die Formulierung für verwirrend, da der Eindruck einer völligen Gleichstellung der Pflege auf Stufe HF und FH erweckt werden könnte. Wolle man aber einer Trennung der Pflege vorbeugen und sehe man die Berufsausübung im Vordergrund des Gesetzes, könne man die Formulierung belassen.

ESAMB hält eine Abgrenzung zum BBG und den zugehörigen Verordnungen für notwendig.

Absatz 1

FR formuliert neu: " La présente loi, dans le but de conserver et promouvoir la santé publique (R)"

Buchstabe a

AI wünscht eine Konkretisierung, auf welche Gesundheitsberufe Bezug genommen wird.

FHNW Soziale Arbeit wünscht die Streichung des Passus "auf der Bachelorstufe", um künftige Entwicklungen zu ermöglichen.

Buchstabe b

Kantone

Weil die Pflegeausbildung auf Stufe HF bezüglich der Berufsausübung mit der Pflegeausbildung auf Stufe FH gleichgestellt ist, begrüssen AG, AI, LU, OW und SG, dass der Vorentwurf Bestimmungen zur Berufsausübung von Absolventinnen und Absolventen einer HF enthält. In den Artikel 1 Absatz 1 folgenden Bestimmungen fehlten bezüglich der HF-Abschlüsse jedoch (mit Ausnahme von Art. 11 Abs.

2) klare Bestimmungen zur Berufsausübung, insbesondere zur Gleichwertigkeit der beiden Ausbildungsstufen. Bezüglich der Ausbildung wäre zudem ein Verweis auf das Berufsbildungsgesetz klärend.