Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
PH CH findet den Geltungsbereich richtig.
UniSpitalBS, SVPL und KSA erachten es als wichtig, dass nicht nur die privatwirtschaftlich angestellten Pflegefachpersonen, sondern alle Pflegefachpersonen abgebildet sind.
Auch Hplus möchte auch die Berufsausübung in öffentlich-rechtlichen Institutionen in den Geltungsbereich aufnehmen. senesuisse fordert ebenfalls, dass öffentlich-rechtliche und privatwirtschaftliche Institutionen denselben Kriterien genügen müssen.
senesuisse verlangt die Gleichbehandlung öffentlich rechtlicher und privatwirtschaftlicher Institutionen.
Das SRK begrüsst eine einheitlicher Reglementierung der "privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung" auf Bundesebene. Es findet jedoch, dass „Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung“ nicht klar ist. Das SRK ist der Meinung, dass die Formulierung "Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung" im Vergleich zu "selbstständige Berufsausübung" irreführend sei, da die bisherigen hoch qualifzierten Gesundheitsausbildungen auf Sek. Il und neu Tertiärstufe (wie Pflege, Physio- oder Ergotherapie, Rettungssanität oder auch die Dentalhygiene) zur Berufsausübung "in eigener fachlicher Verantwortung" befähigten. Unter „eigener fachlicher Verantwortung“ sind sämtliche Tätigkeiten zu verstehen, die zu einer fachlich korrekten und selbständigen Tätigkeit im entsprechenden Berufsbereich gehören. Verschiedene andere Berufe im Gesundheitsbereich arbeiten ebenfalls in eigener fachlicher Verantwortung. Vorgeschlagen wird vom SRK „Berufsausübung in selbstständiger privatwirtschaftlicher (Fach-)Verantwortung.
Versicherung
santésuisse hält fest, dass die Beschränkung der Regelung auf private Tätigkeiten richtig sei.
Varia
sottas ist der Meinung, auf die Regulierung des Diploms der Höheren Fachschule Pflege sei zu verzichten.
Das BFG erachtet die Bewilligungspflicht bei Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für richtig.
CP unterstützt die Regelung der Berufsausübung in „eigener fachlicher Verantwortung“. Die Unterscheidung nach Rechtsform sei jedoch unlogisch.
FER ist der Ansicht, dass auch Personen unter Aufsicht dem Gesetz unterstellt werden sollen. Auch die Unterscheidung nach Rechtsform sei unlogisch.
Artikel 2 Gesundheitsberufe
Kantone
GDK, AR, AG, BS, OW, SZ und ZG bedauern, dass für die Aufnahme weiterer Berufe eine Gesetzesrevision erforderlich sei und schlagen vor, die analoge Regelung des Artikels 2 Absatz 2 MedBG zu übernehmen und dem Bundesrat die flexiblere Möglichkeit einzuräumen, auf dem Verordnungsweg weitere Berufe dem GesBG zu unterstellen. Ähnlich äussern sich VD, VS, TI und JU.
Auch BE, BL, LU und SH befürworten die Aufnahme weiterer Berufe durch den Bundesrat auf dem Verordnungsweg. UR fordert, dass in Artikel 2 die Möglichkeit geschaffen werde, dass der Bundesrat weitere Gesundheitsberufe dem Gesetz unterstellen könne.
GR und ZH begrüssen die Ausweitung des Geltungsbereiches auf dem Gesetzesweg, da es systematisch nicht überzeugend wäre, gewisse Berufe auf Gesetzes- und andere auf Verordnungsstufe zu regeln. ZH befürchtet, dass so der Eindruck entstehen könnte, dass den verschiedenen Berufsgruppen