Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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SHV, SVDE und EVS betonen, gerade unter dem Blickwinkel der Patientensicherheit und der Qualität der Gesundheitsversorgung sei es wichtig, dass alle Berufsausübendem dem GesBG unterstellt würden und nicht nur die "privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung". Dies gelte namentlich für die Berufspflichten und das aktive Berufsregister. ChiroSuisse äussert sich ähnlich.

KKA will die Registrierung auf den öffentlich-rechtlichen Bereich ausdehnen. Nur so könnte von jedem potenziellen Arbeitgeber und Patienten überprüft werden, ob der angegebene Abschluss oder die Bewilligung vorliege.

KKA findet, es könne nicht sein, dass für eine im Gesundheitsberuf tätige Person in der Praxis stringente, eingehend geregelte Anforderungen an die Ausbildung bestünden, nicht aber für die in einem öffentlichen Spital in demselben Gesundheitsberuf tätige Person. KKA ist deshalb der Auffassung, dass alle in demselben Gesundheitsberuf tätigen Personen vom Gesetz gleichermassen erfasst werden sollten. Eine Ausweitung des Gesetzes könnte im Geltungsbereich des KVG und UVG auf Artikel 117 BV gestützt werden (für Spitäler mit einem Leistungsauftrag). KKA will zudem aus Gründen des Patientenschutzes auch die Tätigkeit "unter Aufsicht" dem Geltungsbereich unterstellen.

pharmaSuisse möchte den Geltungsbereich auf alle berufstätigen Gesundheitsfachpersonen erweitern. Insbesondere sollten auch auf angestellte Gesundheitsfachpersonen den Berufspflichten unterliegen und die registriert werden.

SHV, EVS und SVBG verlangen eine Ausweitung der Berufspflichten und des aktiven nationalen Registers auf alle Berufsangehörigen der vom GesBG erfassten Berufe: "d. die Berufsausübung".

Bildungsbereich

ZHAW, FKG-KFH, FHO, BFH-FG, BKP-KFH, BKH-KFH und BKE-KFH fordern, dass alle Berufsausübenden dem Gesetz unterstehen sollen und nicht nur diejenigen, die ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausführen: "d. die Berufsausübung der in Artikel 2 aufgeführten Gesundheitsberufe". Diese Erweiterung des Geltungsbereichs betreffe namentlich Berufspflichten und Register. Auch die unterschiedliche Behandlung von privatwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Institutionen sei nicht angebracht. HEdS äussert sich ähnlich.

BGS hält die Begrenzung des Geltungsbereichs auf die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für richtig. Das Gesetz verlange zu Recht eine Berufsausübungsbewilligung für selbständig Erwerbende mit privatwirtschaftlicher Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, die Berufsausübungsbewilligung sei deshalb nicht auf unselbständig Erwerbende anzuwenden.

Kalaidos, CRUS und HES-SO sind mit dem Geltungsbereich einverstanden.

ESAMB weist darauf hin, dass auch HF Berufe "privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung" arbeiten (Verantwortung wird im Sinne von OR und ZGB verstanden), während in einigen Kantonen beispielsweise die selbständige Berufsausübung der Physiotherapeuten nicht vorgesehen sei.