Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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VLSS findet die Regelung von Abschlusskompetenzen durch den Bundesrat (Verordnungsstufe) unzulässig. Dies würde nichts anderes bedeuten, als dass durch Regelung der Kompetenzen für die betreffenden Gesundheitsberufe der Ärzteschaft indirekt auf dem Verordnungsweg bisher rein ärztliche Kompetenzen entzogen würden. Dies mit den erwähnten negativen Folgen betreffend Abgrenzung und Überschneidung von Kompetenzen, was wiederum zu erheblichen Erschwerungen der Berufsausübung für alle Betroffenen und zu entsprechenden haftpflichtrechtlichen Problemen führen kann.Der VLSS befürchtet Kompetenzüberschneidungen der Gesundheitsfachpersonen mit Entscheidungen im bisher rein ärztlichen Bereich. In diesem Bereich hätten demnach auch die Ärzte mitzubestimmen (Gesetzesstufe statt Verordnungsstufe). Die Haftungs- und Verantwortlichkeitsfrage müsste neu gelöst werden. Die Ärzte seien auf diesen Wandel ihres Berufsbilds genauso wenig vorbereitet wie die Patienten. VLSS spricht sich für eine weiter gehende Delegationsmöglichkeit aus.

medswiss.net bezweifelt, dass das GesBG eine Lösung für den Ärztemangel darstellt, wie dies vom erläuternden Bericht dargelegt wird. Die Rolle der Pflegefachkräfte sei arztunterstützend und -entlastend; ihre Tätigkeit sei jedoch keine ärztliche. medswiss.net steht einer Kompetenzausweitung der Pflege (etwa Verordnung von Medikamenten bzw. Anpassung von ärztlichen Verordnungen, Veranlassen diagnostischer Tests und deren Interpretation) sehr skeptisch gegenüber.

CCTRM folgert aus der Übereinstimmung der Kompetenzen der MTRA auf Fachhochschulstufe mit den Bestimmungen in Artikel 3 und 4, dass die MTRA in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden müsse.

Für senesuisse müssen die Kompetenzartikel revidiert werden. Ins Gesetz gehörten lediglich minimale Vorgaben. Detaillierungen wie exakte Lernziele gehörten auf eine andere Stufe und müssten flexibel bleiben.

CURAVIVA vertritt die Ansicht, dass die formulierten Kompetenzen auch für die HF-Pflege gelten müssten.

Varia

ASD befürchtet Mengenausweitungen und nicht kontrollierbare Kostenschübe durch „sekundärstufige“ Ärzte. Es brauche neben der Bewilligungspflicht auch insbesondere eine Berufshaftpflichtversicherung analog zu den Regeln im MedBG. Dieser Versicherungsnachweis sei regelmässig zu prüfen.

BFG sieht neue Herausforderungen an der Schnittstelle zum ärztlichen Personal. Dem Vorentwurf sei jedoch nicht zu entnehmen, wie die interprofessionelle Zusammenarbeit genau ausgestaltet werden solle und wie die zusätzliche Verantwortung mit dem Aufgabenbereich der Ärzteschaft harmonisiert werden soll. Das BFG regt an, dass die Verantwortung der Behandlungskoordination auf einige Berufe eingeschränkt werden solle.

SIN äussert sich positiv zu den formulierten Kompetenzen.

sottas vertritt die Ansicht, dass die Festschreibung der berufsspezifischen Kompetenzen ein Fehler wäre, da dies die Entwicklung hemmen würde. Die Kompetenzen müssen periodisch überprüft werden

– auch auf der Masterstufe. Die Regelung der Bachelor- und Masterstufe sei Voraussetzung zur Verbesserung der interprofessionellen Zusammenarbeit.

Artikel 3 Allgemeine Kompetenzen

Kantone

GR und ZH schlagen vor, Artikel 3 um einen Buchstaben zu ergänzen, welcher auf die Notwendigkeit der Befähigung zur interprofessionellen Zusammenarbeit hinweist.

SO erachtet die Definition von allgemeinen Kompetenzen auf Gesetzesstufe und von berufsspezifischen Kompetenzen in einer Verordnung als sinnvoll und der Transparenz zuträglich.

BS und LU fordern die Aufnahme der Thematik "Häusliche Gewalt" in den Artikel 3 und liefern einen entsprechenden Textvorschlag mit Ergänzungen zu Buchstaben d, e, f und g.

BE empfiehlt die Prüfung der Aufnahme von forensischen Aspekten in die Pflegeausbildung.