Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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FER ist der Ansicht, dass die Liste der in Artikel 2 aufgeführten Gesundheitsberufe nicht vollständig sei und zitiert z.B. die Medizinischen Praxisassistentinnen, die Pharmaassistenten, die Rettungssanitäterinnen etc.
18 Privatpersonen3 fordern die Aufnahme der „thérapeutes de la psychomotricité“ ins GesBG. Es handelt sich dabei um einen Bachelorabschluss, der in Waadt und Genf als Gesundheitsberuf reglementiert ist. Der „scope of practice“ zur Berufsausübung könne den entsprechenden kantonalen Gesetzen zu entnommen werden.
2. Kapitel: Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges
Allgemeine Bemerkungen zum Kapitel 2
Kantone
TI, VD und VS sowie die GDK finden die normative Definition der Kompetenzen, die in den einzelnen Studiengängen erworben werden, wichtig. Für TI ist dies insbesondere mit Blick auf die Interprofessionalität (Medizinalberufe) zentral. Auch für ZG trägt die Definition von Kompetenzprofilen zur Transparenz bei und erleichtert es Arbeitgebern, den richtigen Skillmix zu definieren.
ZG unterstreicht, dass auch bei sich überschneidenden fachlichen Kompetenzbereichen jederzeit klar sein muss, bei wem die Gesamtverantwortung für die Betreuung der Patienten liegt. Er spricht sich dafür aus, dass die Leistungen weiterhin von Medizinalpersonen verordnet werden müssen, um abgerechnet werden zu können.
TI weist darauf hin, dass Berufsprofile wie ANP gemeinsam mit den Ärzten entwickelt werden müssen.
Parteien
SP spricht sich für die Definition von Abschlusskompetenzen für die Bachelorstufe aus.
SVP schlägt in Anlehnung ans MedBG einen neuen Titel für Kapitel 2 vor: Ausbildungsziele eines Bachelorstudiengangs" o.ä. SVP stellt sich die Frage, ob der Detaillierungsgrad in Artikel 3 einem Bundesgesetz angemessen sei.
FDP vertritt die Ansicht, dass die Regelungen in Artikel 3 und 4 in einen Rahmenlehrplan gehören und nicht auf Gesetzesstufe. Dies würde es auch erlauben, spezifischer auf die einzelnen Berufe einzugehen. Die Logik des MedBG könne durchaus mit einer Regelung via Rahmenlehrplan verfolgt werden. FDP verweist hier auf Seite 11 im erläuternden Bericht "Verhinderung von Berufssilos". Der FDP fehlt ein Konzept zum Task Shifting.
Wirtschaft
sgv fordert, dass die Tätigkeiten von Ärzten und Pflegeberufen klarer unterscheidbar sein sollen. sgv sieht bei einer analogen Formulierung des GesBG und MedBG die Gefahr, dass Kompetenzen und Verantwortung vermischt werden. Sollten die Parallelen gewünscht sein, dann sei sicherzustellen, dass auf beide Tätigkeitsbereiche auch derselbe Massstab z.B. in Bezug auf Berufshaftpflichtversicherung oder Werbevorschriften gelte.
3 Muggli Stéphanie, Dupuis-de Charrière Anne, Eich Myriam, Studer Priska, Gourbin Odile, Levasseur Arnaud, Skory Oppliger Alessandra, Didillon Sanou Agnès, Baehler Suzanne, Gutzwiller Pevida Lea, Besomi Letitia, Boillat Emmanuelle, Aerni-Boschung Anne Marie, Daudin Sandra, Carrard Sylvie, Burkhardt Véronique, Cotter Delphine, Gamba Patrick.