Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Entlastung stehe BEKAG daher positiv gegenüber (z.B. Delegation von Aufgaben in einer Grundversorgerpraxis an medizinische Praxisassistentinnen mit Zusatzausbildung).
sozciologie, SHV, SVBG und SVDE finden, dass die Definition der Abschlusskompetenzen grundsätzlich gut gelungen sei. Die Kompetenzen auf Masterstufe könnten so mühelos definiert werden.
CSWS, avenir social und FKSP legen dar, dass etwa die Spitalsozialarbeit ähnliche Prozesse zu koordinieren hat wie die Pflege. Sie müsse deshalb im interprofessionellen Diskurs mitberücksichtigt werden.
FSO weist darauf hin, dass mit der Aufnahme der Masterstufe in Osteopathie die Überschriften und weitere Elemente in Kapitel 2 angepasst werden müssen.
SVMTRA folgert aus der Übereinstimmung der Kompetenzen der FH-MTRA mit den Bestimmungen in Artikel 3 und 4, dass die MTRA in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden müsse.
FSP findet die in Kapitel 2 formulierten Kompetenzen teilweise hoch gegriffen in Bezug auf die Bachelorstufe. Insbesondere die Anforderungen in Buchstabe e, g und i wären allenfalls eher der Masterstufe angemessen.
Bildungsbereich
ZHAW, FKG-KFH, FHO, BFH-FG, BKH-KFH und BKE-KFH finden, dass die Definition der Abschlusskompetenzen grundsätzlich gut gelungen sei. Die Kompetenzen auf Masterstufe könnten so mühelos definiert werden.
ZHAW, FKG-KFH, FHO, BFH-FG, BKH-KFH, BKE-KFH, Kalaidos, KFH, SUPSI und HES-SO begrüssen es zudem, dass sich die Definition der Abschlusskompetenzen am entsprechenden Projekt der KFH orientiert. Mit der Orientierung an diesem Projekt können auch mühelos die Kompetenzen der Master-Absolventinnen und Absolventen formuliert werden, die sich vor allem bei den nicht im Gesetz geregelten beruflichen Kompetenzen von denjenigen der Bachelor-Absolventinnen und Absolventen unterscheiden.
BGS, Konferenz HF, BKP-KFH und Kalaidos äussern sich ebenfalls positiv zu den definierten Kompetenzen.
ZHAW, FKG-KFH, FHO, BFH-FG, BKH-KFH, BKE-KFH, BGS, Kalaidos, Konferenz HF und PKP-KFH beurteilen es als sinnvoll, dass die berufsspezifischen Kompetenzen auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen.
FHNW Soziale Arbeit möchte die Kompetenzen – auch die allgemeinen Kompetenzen – auf Verordnungsstufe regeln. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die allgemeinen Kompetenzen nicht bei jeder Kompetenzstufe in gleicher Weise einzufordern seien.
Kalaidos fordert, dass die berufsspezifischen Kompetenzen möglichst breit von Organisationen der Arbeitswelt und nicht von OdA Santé alleine definiert werden sollen.
careum findet den berufsbefähigenden Abschluss mit allgemeinen Kompetenzen sinnvoll formuliert.careum begrüsst, dass die berufsspezifischen Kompetenzen nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden sollen, weil dies eine flexible Anpassung ermögliche. Diese solten möglichst breit abgestützt und verbundpartnerschaftlich erarbeitet werden.
Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
PH CH findet Kapitel 2 mit Augenmass formuliert und zielführend. Auch weitere Berufe sollen nach CanMed beschrieben werden und in die Verordnung aufgenommen werden.
CURAVIVA begrüsst einheitlich geregelte Kompetenzen im GesBG.
Für SRK ist insbesondere die Vergleichbarkeit mit ausländischen Ausbildungsabschlüssen wichtig.