Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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Berufsverbände

HÄ CH, SBK, physioswiss, IG Swiss ANP, sozciologie, SHV, EVS, SVBG, FSO, OdASanté, SVDE, SIGA und ASRIC verneinen die Frage. sozciologie, OdASanté, SVDE und FSO betonen, nur eine Regelung analog zur Bachelorstufe sei wirksam und eine effiziente Massnahme.

Bildungsbereich

HEdS, ZHAW, Kalaidos, Espaces Compétences, KFH, FKG-KFH, BKP-KFH, BKH-KFH , BKE-KFH, FHO, careum, BFH, BFH-FG und SUPSI verneinen die Frage. KFH, FKG-KFH, ZHAW, FHO, BFH, BFH-FG, BKP-KFH, BKH-KFH und BKE-KFH betonen, nur eine Regelung analog zur Bachelorstufe sei wirksam und eine effiziente Massnahme. Gemäss Uni BS Pflege bestünde die Möglichkeit, die Masterstufe im Rahmen des MedBG zu regeln. Konferenz HF verneint die Frage, kommentiert aber, die Arbeitswelt definiere, für welche Aufgaben sie Personen mit einem Masterabschluss benötige und die Schnittstellen zu den Medizinalpersonen müsse nicht über das GesBG definiert werden, da das GesBG die generelle Berufsbefähigung ab Bachelor regle.

BGS kann die Frage aus seiner Sicht nicht beurteilen.

Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen

Spitex Schweiz, Spitex Deutschschweiz, KPP, PKS, SVPL, SVPL Ostschweiz/Graubünden, KSA und ZIGG verneinen die Frage. Für Hplus müssen die Pflegekompetenzen der Bachelor und Masterstufe national einheitlich reglementiert werden. Ausserdem sei die APN Frage im Rahmen der Revisionen des MedBG und des GesBG zu regeln, obwohl eine Einbindung in das GesBG aufgrund seiner aktuellen Entwicklung zu bevorzugen sei. Laut Curaviva bestünde die Möglichkeit die Masterstufe über eine höhere Fachprüfung zu regeln. Spitex Schweiz erläutert, dass im Falle einer Nichtreglementierung der Masterstufe Pflege FH ein Staatsexamen analog der MedizinstudentInnen für die UniversitätsabsolventInnen in APN erforderlich sei. DPS-KS-LU sieht andere Regelungsmöglichkeiten, bevorzugt aber eine Einbindung in das entstehende GesBG.

Patienten/Konsumenten

SPO verneint die Frage.

Varia

FH Schweiz, VFP, VSS, SIN und eine Privatperson28 verneinen die Frage. Gemäss sottas bestünde die Möglichkeit, die Masterstufe im Rahmen des MedBG zu regeln. VSS sieht die Möglichkeit einer eidgenössischen Zulassungsprüfung zu den Gesundheitsberufen, wobei aber einiges dagegen spreche.

AeHes Valais Santé bejaht die Frage. Laut AeHes Valais Santé soll diese Regelung alle im öffentlichrechtlichen sowie privatrechtlichen Sektor ausübenden Gesundheitsberufe betreffen.

6.5 Aufnahme weiterer Gesundheitsberufe auf Masterstufe

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (VD, SP, FMH, KKA, SIWF, SHV, EVS, sozciologie, SVDE, HES-SO, KFH, ZHAW, FKG-KFH, FHO, BFH, BFH-FG, BKH-KFH, BKE-KFH) betonen, auch in anderen FH-Gesundheitsberufen übten Fachpersonen Advanced-Practice-Tätigkeiten aus und hätten dazu einen Mastertitel erworben. Das GesBG solle die Masterstudiengänge aller Gesundheitsberufe als Voraussetzung für die Advanced Practice regeln

Mehrere Institutionen auf Hochschulstufe (CRUS, SUK, MedUZH und UZH) und OAQ sehen keinen Bedarf an einer zusätzlichen Regelung der Akkreditierung von universitären Masterstudiengängen, da die Möglichkeit zur Programmakkreditierung neben einer obligatorischen institutionellen Akkreditierung im HFKG verankert ist.

28 Sailer Schramm Monique