Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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6.4.3 Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit einer Reglementierung der Ausbildung der Masterstufe

Frage n°7: Erachten Sie eine Reglementierung der Masterstufe und damit einen Eingriff in die Hochschulautonomie für notwendig und verhältnismässig?

Frage n 7 wurde von 65 Vernehmlassungsteilnehmenden beantwortet.

Kantone

AI, BL, SO, SG, TG, NE, VS, GE, TI sowie GDK bejahen die Frage. SO, SG, TG, NE, GE sowie GDK bemerken, die Masterstufe sei bereits seit 2008 durch die national definierten Abschlusskompetenzen reguliert. Diesen seien verbindlich und würden bei der Akkreditierung überprüft. Die Regelung im GesBG würde dies weiterführen und so Qualität, Sicherheit und Kohärenz des Angebots gewährleisten. UR beantwortet die Frage n°7 negativ.

Parteien

SP, BDP und GLP bejahen die Frage. Für GLP ist ein Eingriff aus Sicht der Patientensicherheit und der Versorgungsqualität gerechtfertigt. SP bemerkt, die Masterstufe sei bereits seit 2008 durch die national definierten Abschlusskompetenzen reguliert. Diesen seien verbindlich und würden bei der Akkreditierung überprüft. Da die Regelung im GesBG die Studiengangakkreditierung weiterführen würde, würden somit die Qualität, die Sicherheit und die Kohärenz des Angebots gewährleistet.

Wirtschaft

SGB und Travail Suisse bejahen die Frage. SGB präzisiert, dass auch die Medizinal- sowie die Psychologieberufe trotz Hochschulautonomie reglementiert seien und dies sogar inklusive Weiterbildung.

Berufsverbände

SBK, IG Swiss ANP, SIGA, socziologie, SHV, EVS, SVBG, FSO, SVDE, ASRIC und OdASanté bejahen die Frage. HÄ CH, SBK, IG Swiss ANP, SIGA und OdASanté sind der Ansicht, dass die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit gegenüber der Hochschulautonomie stärker zu gewichten seien. sozciologie, SHV, EVS, SVBG, FSO und SVDE bemerken, die Masterstufe sei bereits seit 2008 durch die national definierten Abschlusskompetenzen reguliert. Diesen seien verbindlich und würden bei der Akkreditierung überprüft. Da die Regelung im GesBG die Studiengangakkreditierung weiterführen würde, würden somit die Qualität, die Sicherheit und die Kohärenz des Angebots gewährleistet. ASRIC betont, dass eine Reglementierung nur für die Masterstufe alle Abschlüsse der Tertiär B Stufe auschliessen würde.

physioswiss verneint die Frage.

Bildungsbereich

HEdS, ZHAW, Kalaidos, Espaces Compétences, KFH, FKG-KFH, FHO, careum, BFH, BFH-FG, SUPSI, Uni BS Pflege, BKP-KFH, BKE-KFH und BKH-KFH bejahen die Frage. Kalaidos, careum und Uni BS Pflege merken an, die Versorgungssicherheit, die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit seien gegenüber der Hochschulautonomie stärker zu gewichten. ZHAW, KFH, FKG-KFH, FHO, BFH, BFH-FG, BKP-KFH, BKE-KFH und BKH-KFH bemerken, die Masterstufe sei bereits seit 2008 durch die national definierten Abschlusskompetenzen reguliert. Diesen seien verbindlich und würden bei der Akkreditierung überprüft. Da die Regelung im GesBG die Studiengangakkreditierung weiterführen würde, würden somit die Qualität, die Sicherheit und die Kohärenz des Angebots gewährleistet.

Konferenz HF verneint die Frage, es brauche keine zusätzliche Regelung, da jede Person mit einem Master zuvor bereits mit einem fachähnlichen Bachelor abgeschlossen hat. Somit können Rechte und Pflichten aus dem GesBG abgeleitet werden.

BGS kann die Frage aus seiner Sicht nicht beurteilen.