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Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 3 Seiten

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Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz

Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322octies(neu)

3. Bestechung Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten Privater

oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Bestechen

Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322novies(neu)

Sich bestechen lassenWer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als

andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 322decies(neu)

4. Gemeinsame1 Keine nicht gebührenden Vorteile sind:

Bestimmungen

a. dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;

b. geringfügige, sozial übliche Vorteile.

2Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273

Art. 141a Abs. 1

Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 SR 321.0