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Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 3 Seiten
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Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz
Art. 143 Abs. 1
Wer im Hinblick auf die Dienstausübung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
II
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb4 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Abs. 1
1Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
4 SR 241