Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts
Modernisierung des Handelsregisters und damit verbundene KMU-Erleichterungen
vom 19. Dezember 2012
Übersicht
Seit 1937 sind die Vorschriften über das Handelsregister im Obligationenrecht nicht mehr umfassend revidiert worden. Im Jahr 2010 erarbeitete die Eidg. Expertenkommission für das Handelsregister eine Vision zum schweizerischen Handelsregisterwesen. Die Autoren analysierten, welche Verbesserungsmöglichkeiten bestehen, und formulierten Szenarien über das Erscheinungsbild des künftigen Handelsregisters. Der Bericht kommt zum Schluss, dass eine Modernisierung des Handelsregisters notwendig ist. Das geltende Recht genügt den Bedürfnissen der Benutzer des Handelsregisters nicht mehr. Grundlegende Erneuerungen und Verbesserungen sind mit den geltenden gesetzlichen Grundlagen nicht durchführbar.
Unter Berücksichtigung des Expertenberichts sieht der Vorentwurf eine umfassende Revision des 30. Titels des Obligationenrechts (Art. 927 OR ff.) vor. Dabei werden zwei Hauptziele verfolgt: Einerseits geht es um die Modernisierung der Infrastruktur und der Prozesse im Handelsregisterwesen und andererseits um Vereinfachungen für Unternehmen.
Ein zentraler Punkt der Modernisierungsbemühungen ist der Aufbau eines elektronischen gesamtschweizerischen Handelsregisters. Dieses stützt sich auf eine einheitliche Software.
Die Einführung der AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator ist ein weiterer Teil des Modernisierungspakets. Die AHV-Versichertennummer soll auch im Handelsregister systematisch für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet werden, so wie dies in anderen Registern bereits vorgesehen ist (z.B. im zentralen Personenstandsregister „Infostar“). Das zu erstellende Personenregister wird der Öffentlichkeit Auskunft über alle im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen erteilen. Hingegen wird die AHV-Versichertennummer nicht öffentlich sein, sondern ausschliesslich verwaltungsintern verwendet werden.
Für KMU sieht die Vorlage punktuelle Anpassungen im Gesellschaftsrecht vor, die substantielle Erleichterungen schaffen. In Zukunft wird es möglich sein, ohne Zutun eines Notars eine Gesellschaft zu gründen, aufzulösen und zu löschen, sofern die