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Vernehmlassung 2012/148: Änderung der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 4 Seiten
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Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 19961 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 53a (neu)
4a. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen und öffentliche Kaufangebote: Hauptkotierung
Art. 53b (neu)
(Art. 20 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 BEHG)
1Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.
2Die Börse macht transparent, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind.
3Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, haben die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen.
Gliederungstitel nach Art. 55 (neu)
5a Kapitel: Zulässiges Marktverhalten
(Art. 33e Abs. 2 und Art. 33f Abs. 2 BEHG)
Art. 55a (neu) Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
1Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots (Rückkaufprogramm) fällt unter Vorbehalt von Artikel 55b nicht unter Artikel 33e Absatz 1 und 33f Absatz 1 des Gesetzes, wenn: