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Vernehmlassung 2012/148: Änderung der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 4 Seiten
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c. Effektengeschäfte von Bund, Kantonen, Gemeinden und der schweizerischen Nationalbank (SNB) im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben; vorausgesetzt sie erfolgen nicht zu Anlagezwecken.
Art. 55f (neu) Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 33e Absatz 1 des Gesetzes, wenn diese Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Insiderinformation angewiesen ist.
II
Diese Änderung tritt am .... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova