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Vernehmlassung 2012/148: Änderung der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 4 Seiten

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a. das Rückkaufprogramm im Fall des Rückkaufs zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen mindestens zehn Börsentage und im Fall des Rückkaufs zum Marktpreis höchstens drei Jahre dauert;

b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10% des Kapitals und der Stimmrechte und 20% des frei handelbaren Anteils der Aktien nicht übersteigt;

c. der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25% des während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms durchschnittlich börslich gehandelten Tagesvolumens nicht übersteigt;

d. der Kaufpreis nicht höher ist als der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis oder als der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis, sofern dieser unter dem letzten unabhängig erzielten Abschlusspreis liegt;

e. während des Rückkaufprogramms keine eigenen Beteiligungspapiere verkauft werden;

f. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird; und

g. die einzelnen Rückkäufe der Börse als Teil des Rückkaufprogramms spätestens am siebten Börsentag nach dem Rückkauf gemeldet und durch die Emittentin veröffentlicht werden.

2Die Übernahmekommission kann im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach Absatz 1 Buchstabe b und c vorgesehen bewilligen.

Art. 55b (neu) Black-out-Perioden

1Artikel 55a findet keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines Rückkaufprogramms, wenn der Rückkauf angekündigt oder vorgenommen wird:

a. während die Emittentin die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache gemäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt;

b. während zehn Börsentagen vor der Mitteilung von Finanzergebnissen an die Medien; oder

c. mehr als neun Monate nach dem Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses.

2Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch:

a. einen vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms beauftragten Effektenhändler, der seine Entscheide ohne Beeinflussung durch die Emittentin innerhalb der von ihr vorgegebenen Parameter trifft. Die Parameter müssen vor der Veröffentlichung des Rückkaufangebots und ausserhalb einer Frist gemäss Absatz 1 festgelegt worden sein.

b. eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich bei der Emittentin um eine Effektenhändlerin handelt.