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Vernehmlassung 2012/148: Änderung der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 4 Seiten
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Art. 55c (neu) Inhalt des Rückkaufinserats
Das Rückkaufinserat nach Artikel 55a Buchstabe f enthält mindestens folgende Angaben:
a. Informationen zur Emittentin;
b. Art des Rückkaufprogramms;
c. genauer Zweck des Rückkaufprogramms;
d. Zeitplan;
e. Angaben zum Rückkaufpreis;
f. Angebots- und Ausübungspreis allfälliger Put-Optionen je Kategorie der Beteiligungspapiere sowie Anzahl der notwendigen Put-Optionen für den Verkauf eines Beteiligungspapiers.
Art. 55d (neu) Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Die Vornahme von Effektengeschäften, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren, fällt nicht unter Artikel 33e Absatz 1 und 33f Absatz 1 des Gesetzes, wenn:
a. die Effektengeschäfte innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabilisierenden Effekte erfolgen;
b. die Effektengeschäfte höchstens zum Emissionspreis oder beim Handel mit Bezugs- oder Wandelrechten höchstens zum Marktpreis erfolgen;
c. die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens vorgenommen werden können und der für ihre Vornahme zuständige Effektenhändler vor Aufnahme des Handels der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden; und
d. die Effektengeschäfte der Börse spätestens am siebten Handelstag nach der Vornahme gemeldet und am Tag der Vornahme des letzten stabilisierenden Effektengeschäfts durch die Emittentin veröffentlicht werden.
Art. 55e (neu) Übrige zulässige Effektengeschäfte
Folgende Effektengeschäfte fallen nicht unter Artikel 33e Absatz 1 und 33f Absatz 1 des Gesetzes:
a. Die Umsetzung des eigenen Entschlusses, ein Effektengeschäft zu tätigen; vorausgesetzt der Entschluss wurde nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst.
b. Der Erwerb von Effekten der Zielgesellschaft durch die potenzielle Anbieterin im Hinblick auf die Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots; vorausgesetzt der Entschluss, ein öffentliches Kaufangebot zu veröffentlichen, wurde nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst.