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Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 4 Seiten
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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Änderung vom ...…
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I.
Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit1 wird wie folgt geändert:
Art. 71b Abs. 1 Bst. a–c
1Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des BFM folgenden Personen nicht biometrische Ausländerausweise:
a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA;
b. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden;
c. den Personen nach Artikel 71a Absatz 1.
Art. 71d Abs. 1 und 3–5
1Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden.
3Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Staates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung „Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA“.
4Staatsangehörige nach Absatz 3, die beim Tod des Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Staates gestützt auf Artikel 4 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder Artikel 4 Anlage 1, Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation2 (EFTA) ein
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1 SR 142.201
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