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Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 4 Seiten
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Anhang
(Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 20074 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 4–10
4Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b gesamthaft 65 Franken.
5Legen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so erhebt die zuständige kantonale Behörde keine zusätzliche Gebühr.
6Für ledige Personen unter 18 Jahren, welche Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, beträgt die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h, l und m sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b gesamthaft 30 Franken. Die Höchstgebühr nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt 12.50 Franken.
7Für Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die Familienangehörige eines EU- oder EFTA-Staatsangehörigen sind und ein Verbleiberecht im Sinne von Artikel 4 Anhang I FZA oder von Artikel 4 Anhang K Anlage 1 EFTA erhalten haben, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 gesamthaft 65 Franken.
8Für ledige Personen unter 18 Jahren, welche Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA und Familienangehörige eines EU- oder EFTA-Staatsangehörigen sind und ein Verbleiberecht im Sinne von Artikel 4 Anhang I FZA oder von Artikel 4 Anhang K Anlage 1 EFTA erhalten haben, beträgt