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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 2 Seiten

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Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 24. November 2007 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich1 wird wie folgt geändert:

Präambel, erster Abschnitt

gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 112b Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG)2,

...

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Empfangsstellen, die besonderen Zentren nach Art. 26 Abs. 1bisAsylG, die im Rahmen von Testphasen betriebenen Zentren, die vom Bund betriebenen Aussenstellen sowie die Unterkünfte an den internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten (Unterkünfte des Bundes).

Art. 6a Beschäftigungsprogramme

1Asylsuchende und Schutzbedürftige, die mindestens 16 Jahre alt sind, können an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen. Mit entsprechenden Aktivitäten soll eine Tagesstruktur geschaffen und damit das Zusammenleben erleichtert werden. Damit die Rotation der Teilnehmer gewährleistet ist, besteht kein individuelles Recht auf Teilnahme. In den Transitbereichen der internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten werden keine Beschäftigungsprogramme angeboten.

2Die Beschäftigungsprogramme müssen einem allgemeinen lokalen oder regionalen Interesse des Kantons oder der Gemeinde entsprechen oder ein besseres Zusammenleben mit der ansässigen Wohnbevölkerung fördern. Sie dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.

3Den asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen kann eine Entschädigung (Motivationsentschädigung) ausgerichtet werden. Bei Personen, die sich in einem

AS 2013 ...

1 SR 142.311.23

2 SR 142.31

2013-....