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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 13 Seiten

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Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 112b Absatz 2 und Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26.

Juni 19981 (AsylG),

verordnet:

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich2

1Diese Verordnung regelt die besonderen Verfahrensabläufe für Testphasen in Zentren des Bundes.

2Die Testphase beginnt mit Eröffnung der Zentren des Bundes und dauert höchstens zwei Jahre, jedoch längstens bis zum 28. September 2015.

Art. 2 Begriff

Nach dieser Verordnung gilt als Zentrum des Bundes: ein Verfahrens-, Warte- oder Ausreisezentrum im Rahmen der Testphasen.

Art. 3 Einreichung des Asylgesuches

Im Zentrum des Bundes können keine Asylgesuche eingereicht werden. Die Einreichung des Asylgesuches richtet sich nach Artikel 19 AsylG.

Art. 4 Zuweisung in das Zentrum des Bundes

1Asylsuchende, deren Gesuch im Rahmen von Testphasen behandelt werden soll, werden nach dem Zufallsprinzip bestimmt und einem Zentrum des Bundes zugewiesen. Dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie beachtet.

2Asylsuchende, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben oder die ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, werden nicht einem Zentrum des Bundes zugewiesen.

1 SR 142.31

2 Bei Bestimmungen dieser Verordnung, welche das geltende AsylG und AuG derogieren, werden die betroffenen Gesetzesbestimmungen in der Klammer aufgeführt. Bestimmungen dieser Verordnung, bei denen kein Hinweis vorhanden ist, sind neu. 2012–......