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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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200-580-7 Essigsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidpro- E 260

dukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder

nach der EU-CLP-Verordnung erforderlich ist.

201-176-3 Propionsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidpro- E 280

dukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder

nach der EU-CLP-Verordnung erforderlich ist.

Kategorie 2 — In Anhang IV der EU-REACH-Verordnung75 ausgeführte Stoffe

200-066-2 Ascorbinsäure

232-278-6 Leinsamenöl

Kategorie 3 — Schwache Säuren

Kategorie 4 — Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs

Natürliches Öl Lavendelöl CAS-Nr. CAS

8000-28-0 Natürliches Öl Pfefferminzöl CAS-Nr. CAS

8006-90-4

75 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3.