Vorlage

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 42Fedlex · Vorlage

BAG, dem BAFU und dem SECO, der Inhaberin ab dem Verfügungsdatum ein Jahr zur Abgabe des betreffenden Biozidproduktes an Endverbraucherinnen und Endverbraucher.

4 Die Anmeldestelle kann, im Einvernehmen mit dem BAG, dem BAFU und dem SECO, auf begründetes Gesuch hin eine Fristerstreckung für die Einreichung des Änderungsgesuchs nach Absatz 3 gewähren, insbesondere wenn der Entscheid über die Aufnahme oder Nicht-Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 2 in absehbarer Zeit (innerhalb eines Jahres) bevorsteht.

Art. 62b Neu als Biozidprodukte geltende Produkte

1 Für in Verkehr gebrachte Produkte mit biozider Wirkung, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom ... vom bisherigen Geltungsbereich dieser Verordnung nicht erfasst wurden, , die aber mit Inkrafttreten dieser Änderung als Biozidprodukte gelten, muss bis zum 1. September 2017 ein Gesuch um Zulassung gestellt werden.

2 Wird innert Frist ein Gesuch gestellt, so dürfen neu als Biozidprodukte geltende Produkte bis zur Gewährung der Zulassung durch die Anmeldestelle in Verkehr gebracht werden. Im Fall einer Ablehnung der Zulassung dürfen sie noch 180 Tage in Verkehr gebracht und danach nach Artikel 8 Absatz 2 an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben und verwendet werden.

3 Wird innert Frist kein Gesuch gestellt, so dürfen neu als Biozidprodukte geltende Produkte bis zum 1. März 2018 in Verkehr gebracht und danach nach Artikel 8 Absatz 2 an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben und verwendet werden.

Art. 62c Behandelte Waren

1 Für mit einem Biozidprodukt behandelte oder dieses enthaltende Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... in Verkehr gebracht sind und für die bis zum 1. September 2016 bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs für die betreffende Produktart gestellt wurde, gilt:

2 Wird der Wirkstoff genehmigt, so dürfen sie nach Massgabe des Entscheids der Europäischen Kommission in Verkehr gebracht werden.

3 Wird der Wirkstoff nicht genehmigt, so dürfen sie in Verkehr gebracht werden:

a. bis zum 1. September 2016, wenn der Entscheid der Europäischen Kommission vor dem 1. März 2016 erfolgte;

b. 180 Tage nach dem Entscheid Europäischen Kommission, wenn dieser nach dem 1. März 2016 erfolgte.

4 Wird für behandelte Waren kein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so dürfen sie nach dem 1. September 2016 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Art. 62d Zugang zu den Daten über den Wirkstoff

1 Für nach ZN oder ZB zugelassene Biozidprodukte muss die Inhaberin der Zulassung bis zum 1. Dezember 2015 der Anmeldestelle folgende Informationen liefern: