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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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a. den Nachweis, dass die Herstellerinnen der im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe in der Liste gemäss Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/201269 aufgeführt sind;
b. eine Kopie des Entscheides der Europäischen Chemikalienagentur über deren Aufnahme in die obengenannte Liste;
c. die Unterlagen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, oder gegebenenfalls nach Anhang IIA der Richtlinie 98/8/EG70;
d. eine Zugangsbescheinigung für Daten über den Wirkstoff nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2; oder
e. die Bezeichnung der Daten, für welche die Schutzdauer nach Artikel 28 abgelaufen ist.
2 Biozidprodukte, für die Absatz 1 nicht erfüllt wird, dürfen ab dem 1. Dezember 2016 nicht mehr in Verkehr gebracht und nach dem 1. Dezember 2017 nicht mehr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben sowie beruflich oder gewerblich verwendet werden.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Biozidprodukte, die Wirkstoffe der Kategorien 1-5 und 7 nach Anhang 1 enthalten.
II
1 Die Anhänge 1, 2, 3, 5, 6, 7, 7bis, 8 und 10 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2 Anhang 9 wird aufgehoben.
3 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 8bis gemäss Beilage.
III
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 11 geregelt.
IV
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am ... in Kraft.
2 Anhang 8 Ziffer 1.2 tritt am 1. September 2015 in Kraft.
69 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
70 Siehe Fussnote zu Art. 53 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2.