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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen
Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
im Biozidprodukt in
der Form, in der es in
Verkehr gebracht wird
dioxolan-2-yl]methyl]- für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelasse-1H-1,2,4-triazol ne Produkte mit angemessener persönlicher Schutz-EG-Nr.: 262-104-4 ausrüstung verwendet werden, sofern in dem Ge-CAS-Nr.: 60207-90-1 such auf Produktzulassung nicht nachgewiesen
werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
2. angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere ist auf Etiketten oder
Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, anzugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss,
3. für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz kann ein Produkt ausserdem nur zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP, gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, entspricht.
Salzsäure Salzsäure 999 g/kg 1. Mai 2014 30. April 2024 2 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines CAS-Nr.: entfällt Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten EG-Nr.: 231-595-7 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt