Vorlage

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 85Fedlex · Vorlage

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen

Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

im Biozidprodukt in

der Form, in der es in

Verkehr gebracht wird

Aluminium- CAS-Nr.: 20859-73-8 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt phosphid die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Vor der Erteilung von Produktzulassungen durch die AS bewerten die BS die Risiken und stellen anschliessend sicher, dass geeignete Massnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Gesuch nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung in Innenräumen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen – entspricht.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. die Produkte dürfen nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden,

2. angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmassnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönlicher Schutzausrüstung getragen wird, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist,

3. angesichts der festgestellten Risiken für an Land lebende Nichtziel-Tiere müssen geeignete Risiko-