Vorlage
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 86Fedlex · Vorlage
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen
Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
im Biozidprodukt in
der Form, in der es in
Verkehr gebracht wird
minderungsmassnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass Gebiete, in denen andere Wühltiere als die Zielarten leben, nicht behandelt werden.
Phosphin Aluminiumphosphid 830 g/kg 1. Februar 2012 31. Januar 2022 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines freisetzendes EG-Nr.: 244-088-0 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten Aluminium- CAS-Nr.: 20859-73-8 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt phosphid die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien
und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die BS bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die BS sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Massnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden,
2. angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmassnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Expo-