Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/32: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 5 Seiten
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4. Stellungnahmen
4.1 Kantone
ZH, LU, UR, SZ, NW, GL, ZG, BS, BL, AG, TG und VD stimmen dem Revisionsentwurf materiell vollumfänglich zu. In formeller Hinsicht schlagen ZH, LU und BL vor, die Revision ganz oder teilweise durch eine Anpassung von Art. 47 Abs. 1 ArGV 2 vorzunehmen bzw. in Art. 12 Abs. 1bisArGV 2 eine Einschränkung vorzusehen. Dies sei notwendig, weil eine Reduktion der Anzahl freier Sonntage auf 18 später auch auf andere Branchen Anwendung finden könnte, unter Umständen aber mit anderen Auflagen verknüpft als für das Bodenpersonal der Luftfahrt.
FR, TI, VS, NE, GE und JU stimmen der vorgeschlagenen Reduktion der Anzahl freier Sonntage zu, erachten aber die mit dieser Reduktion verknüpften Auflagen als ungenügend.
Für FR und GE ist es notwendig, die freien Sonntage regelmässig auf das Jahr zu verteilen und pro Monat mindestens einen freien Sonntag zu gewähren.
TI beantragt einen freien Sonntag mindestens einmal im Kalenderquartal.
VS beantragt einen freien Sonntag mindestens einmal im Monat und verlangt (wie auch GE) darüber hinaus, dass in Wochen, in denen Arbeitnehmende nicht in den Genuss von zwei Ersatzruhetagen kommen, der bei einer mehr als Fünf-Tage-Woche geschuldete wöchentliche freie Halbtag unmittelbar vor oder nach dem wöchentlichen Ruhetag zu gewähren sei.
NE und JU beantragen, dass die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 59 aufeinanderfolgenden Stunden im Minimum einmal pro Monat gewährt werden muss. Alternativ sieht JU folgende Lösung: Ein freier Sonntag pro Monat, wobei unmittelbar vorher oder im Anschluss daran die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren ist. Bei mehr als 5 Arbeitstagen pro Woche besteht ein Anspruch auf zusätzliche 8 Stunden für den wöchentlichen freien Halbtag, d.h. 24 + 11 + 8 = 43 freie Stunden.
FR, VS, NE, GE und JU beantragen, Art. 12 mit einer weiteren Bestimmung zu ergänzen, welche festhält, dass die auf die Ferien fallenden Sonntage nicht als freie Sonntage im Sinne von Art. 12 gelten. Diese Präzisierung sei notwendig, um Unsicherheiten in der Praxis zu beseitigen.
4.2 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft Der Schweizerische Gewerbeverband und der Schweizerische Arbeitgeberverband sind
mit dem Revisionsentwurf materiell einverstanden. In formeller Hinsicht schlägt der Schweizerische Arbeitgeberverband (wie ZH, BL und IVA) vor, die Revision ganz oder teilweise durch eine Anpassung von Art. 47 Abs. 1 ArGV 2 vorzunehmen
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und Travail.Suisse stimmen dem
Revisionsentwurf zu, betonen aber, dass eine Reduktion auf 18 Sonntage das absolute Minimum darstelle. Zudem machen sie ihre Zustimmung davon abhängig, dass der Einbezug der ganzen Samstage und Sonntage in die Berechnung der aufeinanderfolgenden Ruhezeit von 59 Stunden bestehen bleibt.
Für den Kaufmännischen Verband Schweiz ist die Revision nicht vordringlich. Im Interesse einer einvernehmlichen Regelung stimmt er dem Revisionsentwurf aber zu.
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