Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/32: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 5 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
betroffenen Arbeitnehmenden oder die Arbeitnehmervertretung im Betrieb dem zustimmt (vgl. Art. 18 Abs. 2 ArG).
Artikel 47 Absatz 1
Artikel 47 Absatz 1 ArGV 2 enthält einen Verweis auf den neuen Absatz 1bisvon Art. 12 ArGV 2. Diese Regelung ersetzt den bisherigen Verweis auf Art. 12 Abs. 1 ArGV 2.
Am 7. Dezember 2012 hat das SECO das Anhörungsverfahren zur Änderung der ArGV 2 eröffnet. Das Verfahren dauerte bis zum 15. Februar 2013.
2. Teilnehmende am Anhörungsverfahren
Die Anhörungsunterlagen wurden an 45 Adressaten verschickt; 31 davon haben sich geäussert. 5 Organisationen liessen sich ohne Einladung vernehmen.
2.1 Kantone (18)
Die Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes folgender Kantone haben eine Antwort eingereicht: ZH, LU, UR, SZ, NW, GL, ZG, FR, BS, BL, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU.
2.2 Schweizerische Dachverbände der Wirtschaft (5)
- Schweizerischer Gewerbeverband (SGV)
- Schweizerischer Arbeitgeberverband
- Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB)
- Travail.Suisse
- Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
2.3 Weitere Verbände und Organisationen (13)
- Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV)
- PUSH Personalverband
- VPOD Luftverkehr
- Interkantonaler Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA)
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
- Aerosuisse
- Swiss International Airport Association (SIAA)
- Schweizerischer Verband Flugtechnischer Betriebe (SVFB)
- Genève Aéroport
- Centre patronal
- Fédération des Entreprises Romandes
- Flughafen Zürich AG
- VPOD, Region Genf
3. Allgemeine Einschätzung
27 Teilnehmende am Anhörungsverfahren sind mit dem Revisionsentwurf einverstanden. 8 weitere sind zwar mit der vorgeschlagenen Reduktion der Anzahl freier Sonntage einverstanden, erachten aber die mit der Reduktion verknüpften Auflagen als ungenügend (6) beziehungsweise als zu einschränkend (2) und machen diesbezüglich Änderungsvorschläge. In formeller Hinsicht schlagen fünf Teilnehmende vor, die Revision ganz oder teilweise durch eine Anpassung von Art. 47 Abs. 1 ArGV 2 vorzunehmen bzw. in Art. 12 Abs. 1bisArGV 2 eine Einschränkung vorzusehen. Für einen Teilnehmer führt der Revisionsentwurf zu einem unbegründeten und deshalb nicht akzeptablen Abbau des Arbeitnehmerschutzes.
520/2005/02541 \ COO.2101.104.5.3623779 3/5