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Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 4 Seiten

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Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 19931 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 1 Abs. 1 und 3

1Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes den nachstehend aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugewiesen:

a. Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;

b. Tarifcode B:

1. in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist,

2. Personen, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen, mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;

c. Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind;

1 SR 642.118.2

2012–1866