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Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 4 Seiten
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Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 19931 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 1 Abs. 1 und 3
1Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes den nachstehend aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugewiesen:
a. Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
b. Tarifcode B:
1. in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist,
2. Personen, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen, mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
c. Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind;
1 SR 642.118.2
2012–1866