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Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 4 Seiten
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... Eidgenössisches Finanzdepartement:
Eveline Widmer-Schlumpf
Anhang (Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 und 17) Ziff. 1 und 1bis
1. Die Quellensteuer von Personen mit dem Tarifcode D beträgt 1 Prozent der
Bruttoeinkünfte.
1bisLiegt der Steuersatz bei Personen mit dem Tarifcode L, M, N oder O bei
4,5 Prozent, so beträgt der Anteil der direkten Bundessteuer 0,5 Prozent der Bruttoeinkünfte.