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Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 4 Seiten
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d. Tarifcode D:
1. Personen, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die Nebenerwerbseinkünfte,
2. Personen, die vom Versicherer Ersatzeinkünfte nach Artikel 3 beziehen, für diese Einkünfte;
e. Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 17a−17d besteuert werden;
f. Tarifcode F: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 19742 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;
g. Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 19713 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
h. Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
i. Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
j. Tarifcode O für Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode D erfüllen.
3Die Eidgenössische Steuerverwaltung berechnet innerhalb der Tarifcodes die einzelnen Tarife entsprechend den bei einjähriger ordentlicher Veranlagung geltenden Abzügen und Tarifen (Art. 212−214 DBG). Für die Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet.
Art. 2 Abs. 2 und 3
2Auf Gesuch von Steuerpflichtigen nach Artikel 1 Absatz 1 mit dem Tarifcode A, B, C, L, M oder N, die Unterhaltsbeiträge leisten, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Anwendung der Tarife Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
3Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife nach Absatz 2 berücksichtigt, so wird im Folgejahr die effektive Steuerschuld von Steuerpflichtigen mit dem Tarifcode B, C, M oder N von Amtes wegen, diejenige von Steuerpflichtigen mit dem Tarifcode A oder L auf deren Antrag nachberechnet.