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Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 4 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 4
1a. Abschnitt: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 4 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 13 Bezugsprovision
1Die Bezugsprovision für den Schuldner der steuerbaren Leistung beträgt mindestens 1 und höchstens 3 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Sie kann nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte abgestuft werden.
2Für Kapitalleistungen aus der Vorsorge nach Artikel 11 beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des Quellensteuerbetrags. Die Kantone können einen Höchstbetrag pro Kapitalleistung festlegen.
3Der Kanton legt den Ansatz und die Modalitäten der Bezugsprovision fest.
4Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen,
wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.
Art. 13a Meldepflicht der Arbeitgeber
1Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2Sieht der Kanton die elektronische Übermittlung der Quellensteuerabrechnung vor, so kann der Arbeitgeber diese Meldung zusammen mit der monatlichen Abrechnung vornehmen.
Art. 18
Aufgehoben
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am ... in Kraft.