Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 6 Seiten
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3.2 Ablehnung
Keine Ablehnung zu verzeichnen.
3.3 Verbesserungsvorschläge der Anhörungsteilnehmer
- Wünschenswert wäre eine gleichzeitige Festlegung der Tarifbezeichnungen für Künstler, Sportler, Referenzen und Verwaltungsräte. Dies gilt auch für Empfänger von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen. Begründung: Auch wenn für die einzelnen Kategorien die elektronische Abrechnung noch nicht eingeführt wird, sollten die Tarifcodes festgelegt werden.
- Tarifcode B soll auch für Doppelverdiener angewandt werden. Begründung: Beibehaltung des praktizierten Systems im Zusammenhang mit anfallenden nachträglichen Tarifkorrekturen.
- Bedenken bezüglich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Tarifcode F. Begründung: Der Verzicht auf die Faktorenaddition ist in der Vereinbarung mit Italien über die Besteuerung der Grenzgänger nicht vorgesehen, sondern basiert lediglich auf einem Protokoll. Einer Privilegierung der italienischen Grenzgänger fehlt die rechtliche Basis.
- Tarife L bis O: Anstelle eines maximalen Steuersatzes von 4,5% sollte ein pauschaler Steuersatz von 4,5% angewandt werden. Begründung: administrative Erleichterung.
- Einbau eines eigenen Tarifs für alleinstehende Eltern. Begründung: Subsumierung unter Tarifcode B wäre zu einfach und widerspräche der vom Gesetz vorgesehenen Steuerbelastung. Die Sozialabzüge und allgemeinen Abzüge sind bei alleinerziehenden Personen nicht die Gleichen wie bei Einverdienerehepaaren. Die vorgesehene Regelung bedingt eine tarifliche Gleichstellung von Alleinerziehenden mit Ehegatten auch im Bereich der ordentlichen Veranlagung.
- Streichung von Artikel 2 Absatz 2 und 3 E-QStV. Begründung: Mehraufwand der Nachberechnung der effektiven Steuerschuld bei Unterhaltsbeiträgen im Folgejahr. Anträge von Steuerpflichtigen betreffend die Berücksichtigung der Tarife Kinderabzüge bei der Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind nur in Ausnahmefällen, d.h. bei wirklichen Härtefällen zu bewilligen.
- Streichung von Artikel 13a Absatz 2 E-QStV. Begründung: grösserer Zusatzaufwand für Korrekturen durch die Steuerbehörden.
- Keine Änderung gegenüber der heutigen Regelung von Artikel 13 QStV. Begründung: Es besteht keine Notwendigkeit für eine Senkung und Deckelung der Bezugsprovision. Die Auswirkungen von ELM/QSt können noch nicht abschliessend abgeschätzt werden. Der Aufwand zur korrekten Erhebung der Quellensteuern ist im Bereich der Vorsorgeleistungen markant angestiegen. Das Recht zugunsten der Steuerbehörden, die Bezugsrevision bei einer Verletzung von Verfahrenspflichten zu kürzen oder zu streichen, wird aus praktischen und juristischen Gesichtspunkten als höchst problematisch erachtet.
- Bezugsprovisionen sollten standardisiert werden. Begründung: Für ausländische Arbeitgeber ist es unverständlich, weshalb in einem Kanton eine höhere Bezugsprovision besteht und in einem anderen eine tiefere. Angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeber neu einzeln mit jedem Kanton abrechnen müssen, sollte eine Vereinheitlichung stattfinden.
- Inkraftsetzung der Reduktion der Bezugsprovisionen um ein Jahr verzögern. Begründung: Umstellung dürfte für Arbeitgeber mit beträchtlichem Initialaufwand verbunden sein.